Grundsteuer

Information zur Grundsteuer

Die Grundsteuer wird für inländischen Grundbesitz bezahlt. Steuerschuldner ist der Grundeigentümer oder Berechtigte. Gehört das Grundstück mehreren Personen sind diese Gesamtschuldner. Maßgebend für die Festsetzung der Grundsteuer ist der Einheitswert, der für den Steuergegenstand nach
den Vorschriften des Bewertungsgesetzes vom Lagefinanzamt festgestellt wurde.

Das Finanzamt setzt durch Anwendung einer Steuermesszahl auf den Einheitswert den Steuermessbetrag fest. Dieser bildet die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer. Durch Anwendung von Hebesätzen wird der Jahresbetrag der Grundsteuer durch die Gemeinde Gaißau errechnet.

Hebesatz für land- und forstwirtschaftliches Grundvermögen (Grundsteuer A) 500 v.H
Hebesatz für übriges Grundvermögen (Grundsteuer B) 500 v.H

Bis zu einem Betrag von € 75,00 ist die gesetzliche Fälligkeit der Grundsteuer der 15. Mai. Ab einem Betrag von € 75,00 ist die Grundsteuer am 15.2., 15.5, 15.8. und 15.11. zu je einem Viertel des Jahresbetrages fällig.

Zuständig